Arbeitszeitgesetz: Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient primär dem Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßig langen Arbeitszeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen, welche Pausen und Ruhezeiten einzuhalten sind und wann Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist. Es schützt die Gesundheit der Beschäftigten, regelt aber nicht, wie Arbeitszeit bezahlt wird.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitszeitkonten und Zeiterfassung. Außerdem erfahren Sie, für wen das Gesetz nicht gilt und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.
Was ist das Arbeitszeitgesetz?
Das ArbZG setzt den gesetzlichen Rahmen für die Arbeitszeit: Es begrenzt die tägliche Arbeitszeit, schreibt Ruhepausen und Ruhezeiten vor und schützt Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Ob und wie Überstunden vergütet werden, ergibt sich dagegen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Zweck des Gesetzes ist nach § 1 ArbZG, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und den Sonntag sowie die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen.
Dokumentationspflichten und jüngste Entwicklungen
Das ArbZG selbst verlangt in § 16 Abs. 2 nur, dass Arbeitgeber die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen und diese Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber darüber hinaus nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden kann.
Eine gesetzliche Neuregelung der Zeiterfassung ist politisch angekündigt. Stand 30.09.2026 ist sie jedoch nicht in Kraft; das ArbZG wurde zuletzt im Oktober 2024 geändert. Maßgeblich sind daher das geltende ArbZG und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht?
Das ArbZG gilt für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbZG). Für einige Gruppen gilt es nach § 18 ArbZG nicht oder es gehen Sonderregeln vor:
- Leitende Angestellte und Chefärzte: Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sowie Chefärzte sind ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Im öffentlichen Dienst gilt das für Leiter von Dienststellen, deren Vertreter und Beschäftigte, die selbstständig in Personalangelegenheiten entscheiden dürfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
- Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft: Wer mit den ihm anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und sie eigenverantwortlich erzieht, pflegt oder betreut, fällt nicht unter das Gesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).
- Liturgischer Bereich der Kirchen: Ausgenommen ist die Beschäftigung im liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
- Luftfahrt und Seefahrt: Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 20 ArbZG), für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen das Seearbeitsgesetz (§ 18 Abs. 3 ArbZG).
- Jugendliche: Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Jugendliche dürfen danach grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG).
- Beamte, Richter und Soldaten: Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG; für sie gelten eigene Arbeitszeitvorschriften.
Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer arbeiten?
Reguläre Arbeitszeit
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Maximale Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Längere Arbeitszeiten sind nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig, etwa durch Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (§ 7 ArbZG), oder bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen (§ 14 ArbZG).
Gibt es Ruhezeiten und verpflichtende Pausen?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz schreibt sowohl Ruhepausen während der Arbeit als auch eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen vor.
Pausenregelungen
Die Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt und müssen im Voraus feststehen:
- Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben.
- Bei mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Die Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zu den gesetzlichen Pausenzeiten.
Ruhezeiten
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
In einzelnen Bereichen erlaubt § 5 ArbZG Abweichungen:
- In Krankenhäusern und anderen Behandlungs-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
- In Krankenhäusern und anderen Behandlungs-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen können Kürzungen der Ruhezeit durch Einsätze während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG).
Arbeitszeitkonto und Gleitzeit
Arbeitszeitkonten und Gleitzeit sind im ArbZG nicht ausdrücklich geregelt. Sie müssen aber dessen Grenzen einhalten: Auch wer Plusstunden ansammelt, darf die Höchstarbeitszeit nicht überschreiten und muss Pausen und Ruhezeiten einhalten.
Arbeitszeitkonto
Auf einem Arbeitszeitkonto wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der vertraglich vereinbarten gegenübergestellt. Plus- und Minusstunden werden später durch Freizeit oder Mehrarbeit ausgeglichen, während das monatliche Entgelt in der Regel gleich bleibt. Gängig sind Gleitzeit-, Überstunden- und Jahresarbeitszeitkonten. Ein Arbeitszeitkonto braucht eine Rechtsgrundlage, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Diese legt üblicherweise fest, wie viele Plus- oder Minusstunden zulässig sind und in welchem Zeitraum ausgeglichen wird. Bei Beschäftigten mit Mindestlohn sind zusätzlich die Vorgaben für Arbeitszeitkonten in § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz zu beachten.
Gleitzeitmodelle
Bei Gleitzeit bestimmen Beschäftigte Beginn und Ende ihres Arbeitstags innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst. Häufig gibt es eine Kernarbeitszeit, in der alle anwesend sein müssen. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Gleitzeit ist vor allem in Büros verbreitet und passt weniger zu Bereichen mit festen Öffnungs- oder Schichtzeiten.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG).
Regeln und Ausnahmen
§ 10 ArbZG lässt zahlreiche Ausnahmen zu, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Dazu gehören unter anderem Not- und Rettungsdienste und die Feuerwehr, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen und Sport, Verkehrsbetriebe sowie Energie- und Wasserversorgung. Die Bundesregierung und, soweit sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen (§ 13 ArbZG). Die Aufsichtsbehörden können Sonn- und Feiertagsarbeit in bestimmten Fällen bewilligen.
Wer an einem Sonntag arbeitet, muss einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten. Bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Sonn- und Feiertagsruhe sowie Ersatzruhetag sind grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit einer elfstündigen Ruhezeit zu gewähren (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
Sonderregelungen
In Bäckereien und Konditoreien dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden (§ 10 Abs. 3 ArbZG). Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen darf nach § 14 ArbZG von mehreren Vorschriften abgewichen werden, etwa um größere Schäden abzuwenden.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Sanktionen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
Verstöße gegen das ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten und können in schweren Fällen Straftaten sein. Die Einhaltung überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder.
Bußgelder
§ 22 ArbZG nennt die bußgeldbewehrten Verstöße. Dazu gehören unter anderem das Überschreiten der Höchstarbeitszeit, fehlende Ruhepausen, zu kurze Ruhezeiten, unzulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro; wer das Gesetz und die geltenden Arbeitszeitregelungen nicht aushängt oder zugänglich macht (§ 16 Abs. 1 ArbZG), riskiert bis zu 5.000 Euro (§ 22 Abs. 2 ArbZG). Die konkrete Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest.
Rechtliche Konsequenzen
Nach § 23 ArbZG drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn ein Verstoß vorsätzlich begangen wird und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet werden oder wenn Verstöße beharrlich wiederholt werden. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Verantwortlich ist der Arbeitgeber; je nach Organisation können auch beauftragte Führungskräfte haften.
FAQs zum Arbeitszeitgesetz
Wichtige Fragen und Antworten
- Sind Arztbesuche während der Arbeitszeit erlaubt? Das ArbZG regelt diese Frage nicht. Beschäftigte sollen Arzttermine möglichst außerhalb der Arbeitszeit legen. Ist das nicht möglich, etwa bei akuten Beschwerden oder Terminen, die die Praxis vorgibt, behalten sie nach § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ihren Vergütungsanspruch. § 616 BGB kann allerdings durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Bei Gleitzeit wird in der Regel erwartet, dass Termine außerhalb der Kernarbeitszeit liegen.
- Ist Reisezeit gleich Arbeitszeit? Arbeitszeitrechtlich zählt Reisezeit jedenfalls dann als Arbeitszeit, wenn Beschäftigte währenddessen arbeiten oder auf Anweisung selbst fahren. Ob Reisezeit bezahlt werden muss, ist eine gesonderte Frage: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die für eine Auslandsentsendung erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten sind (Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17). Abweichende Regelungen in Arbeits- oder Tarifvertrag sind möglich.
- Ist die Fahrzeit zur Arbeit auch Arbeitszeit? Der tägliche Weg von der Wohnung zum festen Arbeitsort gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Anders kann es bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort sein: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei ihnen die Fahrten von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit sind (Urteil vom 10.09.2015, C-266/14).
- Wie sieht es mit Arbeitszeitverkürzung aus? Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz können Beschäftigte verlangen, ihre Arbeitszeit zu verringern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende). Der Wunsch ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Kurzarbeit: Wann kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit verringern? Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage, etwa im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit bei einem erheblichen, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall, etwa aus wirtschaftlichen Gründen. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld, zahlt es aus und bekommt es auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
- Wie ist die gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung? Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden. Das gilt auch für mobile Arbeit und Homeoffice. Solange der Gesetzgeber keine Vorgaben macht, können Arbeitgeber die Form der Erfassung weitgehend selbst wählen.
Schlussfolgerung
Das Arbeitszeitgesetz setzt klare Grenzen: in der Regel acht, höchstens zehn Stunden werktäglich, Pausen ab sechs Stunden Arbeit, elf Stunden Ruhezeit und grundsätzlich keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber zudem die gesamte Arbeitszeit erfassen.
Für Arbeitgeber heißt das: Arbeitszeitmodelle, Konten und Gleitzeitregeln sollten so gestaltet sein, dass sie die gesetzlichen Grenzen einhalten, und die Arbeitszeit sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Ob und wann eine gesetzliche Neuregelung der Zeiterfassung kommt, sollten Sie weiter beobachten.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (abgerufen am 30.09.2026)
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung) (abgerufen am 30.09.2026)
- BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 (Vergütung von Reisezeiten) (abgerufen am 30.09.2026)
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Fahrzeiten ohne festen Arbeitsort) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung (abgerufen am 30.09.2026)
- § 8 TzBfG – Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (abgerufen am 30.09.2026)
- § 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit (abgerufen am 30.09.2026)
- § 2 MiLoG – Fälligkeit des Mindestlohns (Arbeitszeitkonten) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte (abgerufen am 30.09.2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld (abgerufen am 30.09.2026)



