Die Inflationsausgleichsprämie war eine freiwillige Sonderzahlung von Arbeitgebern, die vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 bis zu insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben konnte.
Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen: Steuer- und abgabenfrei war sie nur für Leistungen, die Arbeitgeber zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt haben. Zahlungen ab dem 1. Januar 2025 können nicht mehr nach dieser Regel begünstigt werden.
Dieser Beitrag ordnet ein, wie die Prämie funktioniert hat, wer sie erhalten konnte und welche Bedingungen galten. Für Arbeitgeber ist das vor allem bei Lohnsteuer-Außenprüfungen für die Jahre 2022 bis 2024 noch relevant. Weitere Begriffe rund um Lohn und Gehalt finden Sie im HR-Lexikon.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Rechtsgrundlage war § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG). Danach blieben Zuschüsse und Sachbezüge steuerfrei, die Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt haben – insgesamt bis zu 3.000 Euro. Weil die Leistungen lohnsteuerfrei waren, gehörten sie auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 SvEV).
Die Prämie war eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hatten Beschäftigte nicht. Sie ging auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung zurück und wurde mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingeführt.
Eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten war nicht nötig. Es genügte, wenn der Zusammenhang mit der Preisentwicklung erkennbar war, etwa durch einen Hinweis auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger.
Wer konnte die Prämie erhalten?
Begünstigt waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn. Nach dem Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (BMF) umfasste das eine breite Gruppe von Beschäftigten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber entschied sich für die Zahlung.
Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit
Voll- und Teilzeitkräfte konnten die Prämie gleichermaßen erhalten. Sie wurde zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt und im Lohnkonto aufgezeichnet.
Minijobber und Aushilfskräfte
Auch Beschäftigte im Minijob und kurzfristig Beschäftigte konnten die Prämie steuerfrei erhalten. Da sie nicht zum Arbeitsentgelt zählte, wirkte sie sich nicht auf die Verdienstgrenze des Minijobs aus.
Besondere Gruppen wie Auszubildende, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Menschen mit Behinderungen
Das BMF nennt ausdrücklich auch Auszubildende, Beschäftigte in Kurzarbeit oder Elternzeit sowie Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie steuerlich Arbeitnehmer sind. Für Menschen mit Behinderungen galten dieselben Voraussetzungen wie für alle anderen Beschäftigten. Die Grenze von 3.000 Euro bezog sich auf das einzelne Dienstverhältnis: Wer mehrere Beschäftigungen nacheinander oder nebeneinander hatte, konnte die Prämie grundsätzlich in jedem davon erhalten.
Bedingungen und Voraussetzungen
Steuerfreiheit und Sozialabgabenfreiheit
Steuer- und abgabenfrei waren Leistungen bis insgesamt 3.000 Euro, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt wurden. Der Betrag unterlag auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Was darüber hinausging, war regulär steuer- und beitragspflichtig.
Zusätzliche Zahlungen zum Arbeitslohn
Die Prämie musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von Gehalt oder bereits zugesagten Sonderzahlungen in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie war nicht zulässig.
Dokumentationspflichten
Die steuerfreien Leistungen mussten im Lohnkonto aufgezeichnet werden. So lässt sich bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Arbeitgeber mussten nicht prüfen, ob die einzelnen Beschäftigten tatsächlich von der Inflation betroffen waren. Die Unterlagen für 2022 bis 2024 sollten weiterhin vollständig vorliegen.
Wie und wann wurde die Prämie ausgezahlt?
Arbeitgeber konnten die Prämie in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gewähren, solange die Zahlungen im begünstigten Zeitraum lagen. Die Auszahlung lief in der Regel über die Lohnabrechnung.
Teilauszahlungen
Teilbeträge waren ausdrücklich zulässig, etwa monatliche Zahlungen. Entscheidend war, dass die Summe aller Teilbeträge je Dienstverhältnis 3.000 Euro nicht überschritt.
Sachleistungen
Neben Geld konnte die Prämie auch als Sachbezug gewährt werden, zum Beispiel in Form von Gutscheinen. Auch dafür galt das Erfordernis der Zusätzlichkeit: Bereits vereinbarte Sachbezüge durften nicht nachträglich zur Prämie umgewidmet werden.
Grenzen der Auszahlung
Beträge über 3.000 Euro und Leistungen, die erst nach dem 31. Dezember 2024 gewährt wurden, waren beziehungsweise sind nicht mehr nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt. Wer heute Beschäftigte finanziell entlasten will, muss auf andere, dauerhaft geregelte Zusatzleistungen zurückgreifen, etwa vermögenswirksame Leistungen.
Schlussfolgerung
Die Inflationsausgleichsprämie war ein befristetes Instrument: Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 konnten Arbeitgeber freiwillig bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen, als Geld oder Sachbezug, auf einmal oder in Teilbeträgen. Diese Möglichkeit ist ausgelaufen.
Für Arbeitgeber bleibt die Prämie vor allem ein Thema der Dokumentation: Bei Prüfungen für die begünstigten Jahre muss nachvollziehbar sein, dass die Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgten, im Lohnkonto aufgezeichnet wurden und je Dienstverhältnis 3.000 Euro nicht überstiegen.
FAQs
Frage: Ist die Inflationsprämie von 3000 Euro steuerfrei?
Antwort: Sie war es – aber nur für Leistungen, die Arbeitgeber zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt haben. Bis zu 3.000 Euro blieben in diesem Zeitraum steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Steuerbefreiung ausgelaufen.
Frage: Wer ist berechtigt, die 3000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu erhalten?
Antwort: Einen gesetzlichen Anspruch gab es nicht, die Prämie war eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Zahlte er sie, konnten Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit, im Minijob, in Ausbildung, in Kurzarbeit oder Elternzeit sie steuerfrei erhalten.
Frage: Kann die Inflationsausgleichsprämie heute noch gezahlt werden?
Antwort: Nein, jedenfalls nicht mehr steuer- und abgabenfrei. Die Regelung galt nur bis zum 31. Dezember 2024. Sonderzahlungen, die danach gewährt werden, sind nach den allgemeinen Regeln steuer- und beitragspflichtig, soweit keine andere Steuerbefreiung greift.
Frage: Haben alle Angestellten Anspruch auf die Inflationsprämie?
Antwort: Nein. Das Steuerrecht verlangte nicht, dass alle Beschäftigten die Prämie oder denselben Betrag erhalten. Arbeitsrechtlich durften Arbeitgeber einzelne Beschäftigte oder Gruppen aber nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen. Ob das im Einzelfall eingehalten war, sollte arbeitsrechtlich geprüft werden.
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 11c (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG (Bundesministerium der Finanzen) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 1 SvEV – Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)



