Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV: entweder mit einem regelmäßigen Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder von vornherein zeitlich eng begrenzt (kurzfristige Beschäftigung).
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro im Monat, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist. Für Arbeitgeber bedeutet ein Minijob pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale, für Beschäftigte eine Tätigkeit ohne eigene Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – aber mit Rentenversicherungspflicht, von der sie sich befreien lassen können.
Dieser Eintrag erklärt die beiden Arten von Minijobs, wie die Verdienstgrenze berechnet und im Jahresverlauf geprüft wird, welche Abgaben anfallen und welche Arbeitsrechte gelten. Rechenbeispiele mit den Werten für 2026 zeigen, worauf es in der Praxis ankommt.
Was ist ein Minijob?
Definition
Minijob ist der gebräuchliche Name für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen: die geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, und die kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Beide Formen werden bei der Minijob-Zentrale gemeldet.
Zeitliche und monetäre Grenzen
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Mit 13,90 Euro ergibt das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro im Monat. Wer genau den Mindestlohn erhält, kann damit rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.
| Zeitraum | Monatliche Verdienstgrenze |
|---|---|
| bis September 2022 | 450 Euro (fester Betrag) |
| ab Oktober 2022 | 520 Euro |
| 2024 | 538 Euro |
| 2025 | 556 Euro |
| seit 1. Januar 2026 | 603 Euro |
| ab 1. Januar 2027 (angekündigt) | 633 Euro |
Für 2027 hat die Bundesregierung einen Mindestlohn von 14,60 Euro festgelegt; daraus ergibt sich eine Verdienstgrenze von 633 Euro. Weil die Grenze mit dem Mindestlohn wächst, bleibt die mögliche Arbeitszeit im Minijob annähernd gleich.
Die kurzfristige Beschäftigung kennt dagegen keine Verdienstgrenze, sondern nur eine Zeitgrenze. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt seit 2026 eine erweiterte Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Einzelheiten stehen im Eintrag Kurzfristige Beschäftigung.
Arten von Minijobs
Entgeltgeringfügigkeit
Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt es auf das regelmäßige Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber schätzt es zu Beginn der Beschäftigung vorausschauend für bis zu zwölf Monate. Im Durchschnitt dieser Jahresbetrachtung darf das Entgelt die Monatsgrenze nicht übersteigen; bei durchgehender Beschäftigung sind das 2026 höchstens 7.236 Euro (12 × 603 Euro). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, etwa aufgrund von Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Maßgeblich ist mindestens das Entgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht, auch wenn tatsächlich weniger gezahlt wird.
Schwankt der Verdienst, schadet ein einzelner Monat über 603 Euro nicht, solange der Jahresdurchschnitt passt. Davon zu unterscheiden ist das unvorhersehbare Überschreiten nach § 8 Abs. 1b SGB IV: Kommt es unerwartet zu Mehrarbeit, etwa durch eine Krankheitsvertretung, bleibt der Minijob bestehen, wenn die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird und das Entgelt in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreicht, 2026 also 1.206 Euro. Planbare Mehrarbeit fällt nicht darunter.
Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein einzelner Minijob anrechnungsfrei; jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Zeitgeringfügigkeit
Die kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist. Typische Beispiele sind Ferienjobs oder Saisonarbeit.
Rechtliche und finanzielle Voraussetzungen
Meldepflichten
Arbeitgeber melden Minijobs bei der Minijob-Zentrale an, die als Einzugsstelle die Abgaben einzieht. Die Anmeldung enthält unter anderem die Angaben zur Person, die Sozialversicherungsnummer und die Art der Beschäftigung. Vor Beginn sollte der Arbeitgeber schriftlich abfragen, ob weitere Beschäftigungen bestehen, weil diese für die Zusammenrechnung entscheidend sind. Bei kurzfristig Beschäftigten ist zusätzlich anzugeben, wie die Person krankenversichert ist.
Beitragszahlungen
Für einen gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:
| Abgabe | Satz | Wer trägt sie? |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | Arbeitgeber (nur bei gesetzlich Krankenversicherten) |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | Arbeitgeber |
| Eigenanteil Rentenversicherung | 3,6 % | Beschäftigte (entfällt bei Befreiung) |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | Arbeitgeber |
| Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage | gesetzliche Umlagesätze | Arbeitgeber |
Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft. Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen liegt 2026 bei 0,8 Prozent. Für Minijobs in Privathaushalten gelten deutlich niedrigere Pauschalabgaben des Arbeitgebers; der Eigenanteil der Beschäftigten zur Rentenversicherung ist dort entsprechend höher (13,6 Prozent). Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen im Minijob nicht an.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Rentenversicherungspflicht
Minijobberinnen und Minijobber mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz von 18,6 Prozent teilt sich auf: 15 Prozent zahlt der Arbeitgeber, 3,6 Prozent die beschäftigte Person. Mit den eigenen Beiträgen erwerben Beschäftigte volle Pflichtbeitragszeiten und damit auch Ansprüche etwa auf Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente. Bei sehr geringem Verdienst wird der Beitrag mindestens aus 175 Euro im Monat berechnet, sodass der Eigenanteil dann höher als 3,6 Prozent des tatsächlichen Verdienstes ausfällt. Kurzfristige Minijobs sind rentenversicherungsfrei.
Befreiungsmöglichkeit
Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sich Beschäftigte auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, nicht an die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber meldet ihn mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, an die Minijob-Zentrale. Dann wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Die Befreiung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Mit der Befreiung entfällt nur der Eigenanteil von 3,6 Prozent; der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent weiter. Die Beschäftigten erwerben dann nur anteilige Rentenansprüche und verzichten auf Leistungen, die volle Pflichtbeiträge voraussetzen.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Kündigungsschutz
Minijobber sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte und dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden. Es gelten dieselben Kündigungsfristen: nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt wie bei allen Beschäftigten von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab. Besonderer Kündigungsschutz, etwa in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung, gilt ebenfalls. Mehr dazu im Eintrag Kündigungsfrist.
Anspruch auf Urlaub
Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch im Minijob. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Wer an weniger Tagen arbeitet, erhält anteilig weniger Urlaubstage: Wochenarbeitstage × 24 ÷ 6. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind das 8 Urlaubstage im Jahr. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten; vorher gibt es für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel. Während des Urlaubs wird das durchschnittliche Entgelt weitergezahlt. Grundlagen erklärt der Eintrag Bundesurlaubsgesetz.
Finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten
Steuerliche Behandlung
Für einen Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Diese einheitliche Pauschsteuer deckt auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und wird an die Minijob-Zentrale gezahlt. Alternativ kann der Arbeitgeber nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen. Wird kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt, etwa weil der Minijob mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird, ist eine Pauschalierung mit 20 Prozent möglich, die an das Finanzamt geht. Für kurzfristige Beschäftigungen gelten eigene Pauschalierungsregeln, die nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zu tun haben.
Zuschüsse und Förderungen
Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei und zählen deshalb nicht zum Arbeitsentgelt. Dazu gehören Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 EStG, etwa ein Gutschein. Solche Leistungen können den Minijob attraktiver machen, ohne die Verdienstgrenze zu berühren. Förderprogramme für Weiterbildung bieten Bund und Länder in wechselnder Form an; aktuelle Angebote nennen die Bundesagentur für Arbeit und die Landesministerien.
Praktische Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele sind frei erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie verwenden die Werte für 2026.
Eine Aushilfe erhält den Mindestlohn von 13,90 Euro und arbeitet 43 Stunden im Monat. Das ergibt 597,70 Euro und liegt unter der Grenze von 603 Euro. Der Arbeitgeber zahlt 13 Prozent Krankenversicherung (77,70 Euro), 15 Prozent Rentenversicherung (89,66 Euro) und 2 Prozent Pauschsteuer (11,95 Euro), zusammen 179,31 Euro zuzüglich Umlagen und Unfallversicherung. Ohne Befreiung werden der Aushilfe 3,6 Prozent (21,52 Euro) für die Rentenversicherung abgezogen.
Ein Minijobber verdient laut Vertrag monatlich 560 Euro und erhält im November ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld von 400 Euro. Das Jahresentgelt beträgt 12 × 560 + 400 = 7.120 Euro und liegt unter 7.236 Euro. Obwohl der November mit 960 Euro über 603 Euro liegt, bleibt es ein Minijob, weil der Durchschnitt passt.
Eine Minijobberin mit 550 Euro im Monat übernimmt im März und im April unerwartet eine Krankheitsvertretung und verdient jeweils 1.100 Euro. Beide Monate bleiben unter 1.206 Euro, und es sind nicht mehr als zwei Monate im Zeitjahr. Der Minijob bleibt bestehen. Käme ein dritter unvorhergesehener Monat hinzu, wäre die Ausnahme ausgeschöpft.
Tipps für Minijobber und Arbeitgeber
Worauf achten?
Arbeitgeber sollten vor Beginn alle weiteren Beschäftigungen und den Krankenversicherungsstatus schriftlich abfragen, die Jahresbetrachtung dokumentieren und bei jeder Lohnerhöhung prüfen, ob der Jahresdurchschnitt noch passt. Steigt der Mindestlohn, wächst die Grenze zwar mit, die vereinbarte Stundenzahl sollte trotzdem geprüft werden. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind auch im Minijob nach dem Nachweisgesetz nachzuweisen.
Minijobber sollten wissen, dass der Mindestlohn von 13,90 Euro auch für sie gilt und dass sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Vor einer Befreiung von der Rentenversicherung lohnt der Blick darauf, welche Ansprüche damit wegfallen.
Rechte und Pflichten
Minijobber haben dieselben Arbeitsrechte wie andere Beschäftigte: Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen und Kündigungsschutz. Sie müssen ihrem Arbeitgeber alle weiteren Beschäftigungen mitteilen, auch später hinzukommende. Arbeitgeber müssen korrekt melden, die Pauschalabgaben pünktlich zahlen und Arbeitszeiten aufzeichnen, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachvollziehbar ist. Wer mehr als einen Minijob hat, sollte die Summe der Verdienste im Blick behalten; wird die Grenze gemeinsam überschritten, entsteht Versicherungspflicht.
Schlussfolgerung
Der Minijob bleibt eine einfache Form der Beschäftigung, wenn die Grenzen stimmen: 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr seit 2026, angekündigt 633 Euro ab 2027. Entscheidend sind die vorausschauende Jahresbetrachtung, die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen und die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, beginnt der Übergangsbereich, der im Eintrag Midijob erklärt ist.
FAQs
Was sollte man bei einem 603-Euro-Job beachten?
Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung: Bei durchgehender Beschäftigung dürfen es 2026 höchstens 7.236 Euro im Jahr sein. Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit Rechtsanspruch wird eingerechnet. Einzelne Monate über 603 Euro sind unschädlich, solange der Durchschnitt passt.
Welche Nachteile bringt ein Minijob mit sich?
Minijobber zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und erwerben daraus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung entsteht durch den Minijob nicht. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erwirbt nur geringere Rentenansprüche.
Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?
Das Gesetz begrenzt nicht die Stunden, sondern den Verdienst. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro sind es 2026 rund 43 Stunden im Monat; bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger. Die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten zusätzlich.
Welche Unterlagen benötigt man für einen Minijob?
Der Arbeitgeber braucht eine Betriebsnummer und die Angaben für die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, darunter die Sozialversicherungsnummer. Die Minijob-Zentrale stellt eine Checkliste bereit, mit der weitere Beschäftigungen, Krankenversicherung und gegebenenfalls der Befreiungsantrag zur Rentenversicherung erfasst werden.
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- Minijob mit Verdienstgrenze (Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- Neue Verdienstgrenze in 2026 (Minijob-Magazin der Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- Minijob 2026: Mehr Verdienst, neue Regeln und Änderungen (Minijob-Magazin der Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA; bei der Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- Rentenversicherungspflicht im Minijob (Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 8 EStG – Einnahmen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- Fragen und Antworten zum Mindestlohn (Bundesregierung) (abgerufen am 30.09.2026)
- Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, 22.12.2025) (abgerufen am 30.09.2026)
- Bundesurlaubsgesetz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)



