Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn ist die Lohnuntergrenze je Zeitstunde, die Arbeitgeber in Deutschland nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlen müssen; seine Höhe legt die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission per Verordnung fest.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro – beides ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt.
Dieser Beitrag fasst zusammen, wie der Mindestlohn angepasst wird, für wen er gilt, was er für Minijobs und Auszubildende bedeutet und wie seine Einhaltung kontrolliert wird. Weitere Begriffe rund um Lohn und Arbeitsrecht finden Sie im HR-Lexikon.
Aktuelle Höhe und Erhöhungen des Mindestlohns
Der Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Er gilt je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 MiLoG). Vereinbarungen, die ihn unterschreiten, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG).
Aktueller Mindestlohn: 13,90 Euro
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, den die Bundesregierung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt hat.
Beschlossene Erhöhung auf 14,60 Euro
Dieselbe Verordnung legt bereits die nächste Stufe fest: Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber sollten Löhne, Arbeitsverträge und Minijob-Stunden rechtzeitig vor diesem Termin prüfen.
Einordnung: Entwicklung seit 2022
Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Danach folgten auf Vorschlag der Mindestlohnkommission 12,41 Euro ab dem 1. Januar 2024 und 12,82 Euro ab dem 1. Januar 2025. Diese Werte sind heute nur noch für Abrechnungszeiträume aus diesen Jahren relevant.
So wird der Mindestlohn angepasst
Über die Höhe entscheidet alle zwei Jahre die Mindestlohnkommission (§ 9 MiLoG). Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht (§ 4 MiLoG). Die Kommission prüft in einer Gesamtabwägung, welche Höhe einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und Beschäftigung nicht gefährdet, und orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die Bundesregierung kann den Vorschlag anschließend per Rechtsverordnung verbindlich machen (§ 11 MiLoG); zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Arbeitszeitmodell, also auch in Teilzeit, im Minijob und für Saisonkräfte.
Ausnahmen nach § 22 MiLoG
Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben unter anderem:
- Auszubildende – für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Praktikantinnen und Praktikanten in einem Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung,
- Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium sowie ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor schon ein solches Praktikum beim selben Ausbildenden bestand,
- Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung,
- ehrenamtlich Tätige,
- Menschen, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Alle anderen Praktika sind mindestlohnpflichtig.
Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer
Jede Erhöhung wirkt nicht nur auf die untersten Lohngruppen, sondern auf die gesamte Vergütungsstruktur eines Betriebs.
Anpassungskosten für Unternehmen
Arbeitgeber müssen alle Stundenlöhne, die unter dem neuen Wert liegen, zum Stichtag anheben. Bei Monatsgehältern ist zu prüfen, ob das Gehalt geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden den Mindestlohn erreicht – Überstunden zählen mit. Häufig lohnt es sich, auch die Lohngruppen knapp darüber anzusehen, damit der Abstand zwischen einfachen und qualifizierten Tätigkeiten erhalten bleibt. Lohnabrechnung und Zeiterfassung müssen die neuen Werte zum Stichtag abbilden; wie eine Abrechnung aufgebaut ist, erklärt der Eintrag Lohnabrechnung verstehen.
Vorteile für Arbeitnehmer
Beschäftigte mit Stundenlöhnen am Mindestlohn erhalten mit jeder Anpassung automatisch mehr Geld, ohne dass sie ihren Arbeitsvertrag ändern müssen. Ein Anspruch auf den Mindestlohn kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden; auf entstandene Ansprüche kann nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden (§ 3 MiLoG).
Besondere Regelungen für Minijobber und Azubis
Minijob-Grenze wächst mit
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht dem Monatsverdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Mit dem höheren Mindestlohn ab 2027 steigt auch die Grenze; maßgeblich ist der Wert, den das BMAS bekannt macht.
Überschreitet ein Minijobber die Grenze gelegentlich und unvorhersehbar, etwa wegen einer Krankheitsvertretung, bleibt der Minijob bestehen – in höchstens zwei Kalendermonaten im Jahr und bis zum Doppelten der monatlichen Grenze. Weil sich die Grenze mit dem Mindestlohn verschiebt, bleibt die mögliche Stundenzahl ungefähr gleich; wer den Stundenlohn über dem Mindestlohn anhebt, sollte die Stunden prüfen. Mehr dazu in den Einträgen Minijob und Midijob.
Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende
Auszubildende fallen nicht unter das MiLoG. Für sie gilt die Mindestvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), die jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben wird. Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, beträgt sie monatlich:
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung |
|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 724 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 854 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 977 Euro |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.014 Euro |
Ist der Ausbildungsbetrieb an einen Tarifvertrag gebunden, gilt die tarifliche Vergütung, auch wenn sie darunter liegt. Wie Betriebe Auszubildende ansprechen, beschreibt der Ratgeber Recruiting von Auszubildenden.
Rechtliche Kontrolle und Sanktionsmaßnahmen
Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Für die Kontrolle ist die Zollverwaltung zuständig, genauer die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 14 MiLoG). Sie prüft anlassbezogen und verdachtsunabhängig, befragt Beschäftigte und sieht Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ein. Für Minijobs und für Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).
Strafen bei Verstößen
Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, andere Ordnungswidrigkeiten wie fehlende Mitwirkung bei Prüfungen mit bis zu 30.000 Euro (§ 21 MiLoG). Unternehmen, gegen die eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro verhängt wurde, können zudem für eine angemessene Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG).
Schlussfolgerung
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Mit ihm verschiebt sich die Minijob-Grenze, für Auszubildende gilt die eigene Mindestausbildungsvergütung. Arbeitgeber sollten vor jedem Stichtag Stundenlöhne, Monatsgehälter im Verhältnis zur Arbeitszeit, Minijob-Stunden und die Arbeitszeitaufzeichnung prüfen.
Über weitere Anpassungen entscheidet die Mindestlohnkommission turnusgemäß alle zwei Jahre. Verlässliche Informationen zum jeweils aktuellen Stand veröffentlicht das BMAS.
FAQs
Frage: Was ist neu beim Mindestlohn?
Antwort: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.
Frage: Wie entwickelt sich der Mindestlohn in den nächsten Jahren?
Antwort: Beschlossen ist die Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027. Die Mindestlohnkommission hatte diesen Schritt am 27. Juni 2025 vorgeschlagen, die Bundesregierung hat ihn mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung verbindlich gemacht. Über spätere Anpassungen entscheidet die Kommission turnusgemäß alle zwei Jahre.
Frage: Welche Auswirkungen hat die Erhöhung des Mindestlohns?
Antwort: Beschäftigte am Mindestlohn erhalten automatisch mehr Geld, und die Minijob-Grenze steigt mit. Arbeitgeber müssen Stundenlöhne und Monatsgehälter zum Stichtag prüfen, die Lohnabrechnung anpassen und bei Minijobs die Stundenzahl kontrollieren.
Frage: Warum wird der Mindestlohn erhöht?
Antwort: Nach § 9 MiLoG soll die Mindestlohnkommission eine Höhe finden, die einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und Beschäftigung nicht gefährdet. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Entwicklung der Tariflöhne.
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS) (abgerufen am 30.09.2026)
- Gesetzlicher Mindestlohn – Glossar (BMAS) (abgerufen am 30.09.2026)
- Mindestlohngesetz (MiLoG) (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- Minijob mit Verdienstgrenze (Minijob-Zentrale) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)
- Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro (BIBB) (abgerufen am 30.09.2026)
- § 17 BBiG – Vergütungsanspruch und Mindestvergütung (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 30.09.2026)



