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Mutterschaftsgeld: Alles, was Sie wissen müssen

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn: wer was bekommt, wie lange, wie die Leistungen versteuert werden und was seit Juni 2025 nach einer Fehlgeburt gilt.

Geschäftsführer
Veröffentlicht Aktualisiert 8 Min. Lesezeit
Definition

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung für die Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung. Gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch erhalten es von der Krankenkasse, bei Arbeitnehmerinnen höchstens 13 Euro pro Kalendertag; andere Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro.

Kategorie: Gehalt & Vergütung

Mutterschaftsgeld ersetzt während der Mutterschutzfristen das Arbeitsentgelt, das wegen des Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt wegfällt. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten höchstens 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse, den Rest bis zum bisherigen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Wer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Dieser Beitrag erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistungen sind, wie lange sie gezahlt werden, wie sie steuerlich behandelt werden und wie sich Mutterschaftsgeld vom Mutterschutzlohn unterscheidet.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Grundlage sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Das MuSchG kennt drei Mutterschaftsleistungen, die sich nach dem Zeitraum unterscheiden:

  • Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und den Entbindungstag,
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) des Arbeitgebers für denselben Zeitraum,
  • Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen.

Definition und Zweck

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sollen sicherstellen, dass während der Schutzfristen kein Einkommensverlust entsteht. Zusammen entsprechen sie bei Arbeitnehmerinnen in der Regel dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Anspruchsberechtigung

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 24i SGB V). Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – also privat oder familienversichert –, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, zum Beispiel in einem Minijob, oder ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Für Arbeitnehmerinnen richtet sich das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Liegt das Nettoentgelt darüber, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.

Schutzfristen und zusätzliche Leistungen

Die Schutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag und endet acht Wochen nach der Geburt, in besonderen Fällen zwölf Wochen. Seit dem 1. Juni 2025 gibt es außerdem Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche; auch für diese Zeit besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Wird außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, zahlt der Arbeitgeber stattdessen Mutterschutzlohn.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Arbeitnehmerinnen

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen – in Vollzeit, Teilzeit oder befristet – erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse und bei einem Nettoentgelt über 13 Euro pro Kalendertag den Arbeitgeberzuschuss. Endet das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse weiter, wenn die Frau am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied war.

Selbstständige

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben, etwa durch eine entsprechende Wahlerklärung, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 SGB V). Ohne Krankengeldanspruch besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse; einen Arbeitgeberzuschuss gibt es bei Selbstständigkeit nicht.

Privatversicherte

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Stehen sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag insgesamt höchstens 210 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss wird so berechnet, als würden 13 Euro pro Tag gezahlt; er gleicht also die Differenz zwischen 13 Euro und dem Nettoentgelt aus.

Arbeitslose

Frauen, die vor Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Wer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld; stattdessen kann ein Mehrbedarf für Schwangere anerkannt werden.

Haushaltsführende Mütter

Wer weder beschäftigt noch arbeitslos gemeldet ist und keinen Krankengeldanspruch hat, erhält kein Mutterschaftsgeld. Das gilt auch für familienversicherte Frauen ohne Arbeitsverhältnis.

Wie beantragt man Mutterschaftsgeld?

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Bescheinigung einholen: Ärztin, Arzt oder Hebamme stellt ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung aus.
  2. Antrag stellen: Das Zeugnis geht mit dem Antrag an die Krankenkasse beziehungsweise an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
  3. Arbeitgeber informieren: Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Er benötigt ebenfalls die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag.

Benötigte Unterlagen

  • Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung
  • ausgefülltes Antragsformular mit persönlichen Angaben und Bankverbindung
  • beim Bundesamt für Soziale Sicherung zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Beschäftigungsverhältnis
  • nach der Geburt die Geburtsurkunde für die Berechnung der Schutzfrist nach der Entbindung

Beantragung bei der Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Welche Formulare und digitalen Wege es gibt, erfahren Sie direkt bei Ihrer Kasse.

Beantragung beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Privat versicherte und familienversicherte Arbeitnehmerinnen – auch mit Minijob – stellen den Antrag bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung in Bonn. Das Antragsformular und die Arbeitgeberbescheinigung stellt das Bundesamt auf seiner Website bereit.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse

Für Arbeitnehmerinnen zahlt die Krankenkasse das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, höchstens aber 13 Euro pro Kalendertag. Für andere Mitglieder mit Krankengeldanspruch, etwa Selbstständige, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Das Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung beträgt insgesamt höchstens 210 Euro und wird als Einmalbetrag gezahlt.

Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 MuSchG). Arbeitgeber bekommen die Aufwendungen für den Zuschuss über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse in voller Höhe erstattet. Das gilt auch für den Mutterschutzlohn.

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Dauer vor und nach der Geburt

Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfrist vor der Entbindung, den Entbindungstag und die Schutzfrist nach der Entbindung gezahlt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Kommt das Kind später als berechnet, verlängert sich die Zeit vor der Geburt entsprechend; die acht Wochen danach bleiben vollständig erhalten.

Verlängerung bei Früh- und Mehrlingsgeburten

Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und – auf Antrag – wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird, endet die Schutzfrist erst zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Schutzfristen nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach einer Fehlgeburt gestaffelte Schutzfristen: zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Die Frau kann sich ausdrücklich bereit erklären, trotzdem zu arbeiten. Nimmt sie die Schutzfrist in Anspruch, erhält sie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Steuern und Mutterschaftsgeld

Steuerfreiheit

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG).

Progressionsvorbehalt

Beide Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Dadurch kann es zu einer Nachzahlung kommen, obwohl die Leistungen selbst nicht besteuert werden.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Wer im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld oder Arbeitgeberzuschuss von mehr als 410 Euro bezogen hat und daneben Arbeitslohn erhält, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld

Was ist Mutterschutzlohn?

Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber, wenn eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen ganz oder teilweise nicht arbeiten darf (§ 18 MuSchG). Er ist keine Leistung der Krankenkasse, sondern Arbeitsentgelt.

Unter welchen Bedingungen wird Mutterschutzlohn gezahlt?

Mutterschutzlohn wird bei zwei Arten von Beschäftigungsverboten gezahlt:

  • ärztliches Beschäftigungsverbot: Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
  • betriebliches Beschäftigungsverbot: Der Arbeitgeber kann unverantwortbare Gefährdungen weder durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen und darf die Frau deshalb nicht weiter beschäftigen (§ 13 MuSchG).

Ist die Frau arbeitsunfähig krank, gilt dagegen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Mutterschutzlohn setzt voraus, dass allein das Beschäftigungsverbot die Arbeit verhindert.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, zählen die ersten drei Monate der Beschäftigung. Da Mutterschutzlohn Arbeitsentgelt ist, fallen darauf wie gewohnt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber bekommt ihn über die Umlage U2 erstattet.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Anrechnung auf das Elterngeld

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die nach der Geburt für dasselbe Kind gezahlt werden, werden vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Ist das Elterngeld höher, wird nur die Differenz ausgezahlt. Die Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält, gelten für sie als Monate mit Basiselterngeld – auch wenn der Anspruch nur an einem Tag des Monats besteht.

Berechnung und Auszahlung

Das einmalige Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro des Bundesamts für Soziale Sicherung wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Wie hoch das Elterngeld im Einzelfall ist und für welche Monate es sich lohnt, es zu beantragen, berechnet die zuständige Elterngeldstelle. Eine erste Orientierung bietet das Familienportal des Bundes.

Schlussfolgerung

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn greifen ineinander: In den Schutzfristen zahlen Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber den Zuschuss; bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Arbeitgeber erhalten Zuschuss und Mutterschutzlohn über die Umlage U2 erstattet. Seit Juni 2025 gelten die Leistungen auch für die neuen Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Quellen
  1. § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung (abgerufen am 30.09.2026)
  2. § 13 MuSchG – Rangfolge der Schutzmaßnahmen (abgerufen am 30.09.2026)
  3. § 18 MuSchG – Mutterschutzlohn (abgerufen am 30.09.2026)
  4. § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld (abgerufen am 30.09.2026)
  5. § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (abgerufen am 30.09.2026)
  6. § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld (abgerufen am 30.09.2026)
  7. § 1 AAG – Erstattungsanspruch (Umlageverfahren U2) (abgerufen am 30.09.2026)
  8. § 21 SGB II – Mehrbedarfe (abgerufen am 30.09.2026)
  9. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 1 Buchstabe d) (abgerufen am 30.09.2026)
  10. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt (abgerufen am 30.09.2026)
  11. § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (abgerufen am 30.09.2026)
  12. Mutterschaftsgeld – Häufige Fragen (Bundesamt für Soziale Sicherung) (abgerufen am 30.09.2026)
  13. Was sind Mutterschaftsleistungen, Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld? (Familienportal des Bundes) (abgerufen am 30.09.2026)
  14. Kann ich Elterngeld und Mutterschaftsleistungen bekommen? (Familienportal des Bundes) (abgerufen am 30.09.2026)
  15. Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft getreten (BMFSFJ) (abgerufen am 30.09.2026)