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Betriebliche Altersvorsorge: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen

Entgeltumwandlung, 15-Prozent-Zuschuss, fünf Durchführungswege und die Grenzen für 2026: Was Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung wissen müssen – einschließlich der Neuerungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Geschäftsführer
Veröffentlicht Aktualisiert 9 Min. Lesezeit
Definition

Betriebliche Altersvorsorge: Betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt (§ 1 BetrAVG). Sie kann vom Arbeitgeber, durch Entgeltumwandlung oder gemischt finanziert werden.

Kategorie: Gehalt & Vergütung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge. Für Arbeitgeber ist sie Pflicht und Chance zugleich: Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, und eine gut gestaltete bAV kann zur Bindung von Mitarbeitenden beitragen.

Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, die fünf Durchführungswege, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen mit den Werten für 2026, den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers und die Neuerungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Definition und Bedeutung

Um betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn ein Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt (§ 1 Betriebsrentengesetz, BetrAVG). Finanziert werden kann sie allein durch den Arbeitgeber, durch Entgeltumwandlung der Beschäftigten oder durch eine Kombination aus beidem. Bei der Entgeltumwandlung verzichten Beschäftigte auf einen Teil ihres künftigen Bruttoentgelts zugunsten einer wertgleichen Versorgungsanwartschaft.

Für Arbeitgeber ist die bAV ein Baustein der Vergütung und kann die Attraktivität als Arbeitgeber stärken. Der Arbeitgeber haftet dabei grundsätzlich für die zugesagten Leistungen, auch wenn er einen externen Versorgungsträger einschaltet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Rechtliche Grundlagen

Zentrale Rechtsgrundlage ist das Betriebsrentengesetz. Die wichtigsten Regeln:

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung: Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für ihre bAV umgewandelt werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). 2026 sind das bis zu 4.056 Euro im Jahr beziehungsweise 338 Euro im Monat. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten.
  • Pflichtzuschuss: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Die Pflicht gilt seit 2019 für neue und seit dem 1. Januar 2022 auch für ältere Vereinbarungen.
  • Steuerfreiheit: Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei einer bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro im Jahr 2026 sind das 8.112 Euro im Jahr beziehungsweise 676 Euro im Monat.
  • Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung: Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 338 Euro im Monat.

Seit 2025 gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bundeseinheitlich; die Unterscheidung zwischen West und Ost ist entfallen.

Vorteile der bAV für Arbeitgeber

Steuerliche Vorteile

Arbeitgeberbeiträge zur bAV sind beim Unternehmen Betriebsausgaben. Bei den Beschäftigten bleiben sie innerhalb der genannten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Bei der Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber auf den umgewandelten Betrag bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Ersparnis muss er in den externen Durchführungswegen über den 15-Prozent-Zuschuss weitergeben, soweit sie tatsächlich entsteht.

Mitarbeiterbindung

Eine bAV zeigt, dass ein Arbeitgeber in die langfristige Absicherung seiner Beschäftigten investiert. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge oder Zuschüsse über das gesetzliche Minimum hinaus können ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte sein. Wie stark eine bAV im Einzelfall bindet, hängt davon ab, wie verständlich sie erklärt wird und wie großzügig sie ausgestaltet ist.

Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt

Die bAV gehört zu den Leistungen, die Bewerberinnen und Bewerber beim Vergleich von Angeboten berücksichtigen können. Damit sie wirkt, sollte sie in Stellenanzeigen und im Bewerbungsgespräch konkret beschrieben werden – etwa mit dem Arbeitgeberzuschuss in Prozent.

Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge

Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege. Die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist je nach Weg unterschiedlich geregelt (§ 7 BetrAVG).

Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf das Leben der beschäftigten Person ab; bezugsberechtigt sind die Beschäftigten oder ihre Hinterbliebenen. Die Direktversicherung ist weit verbreitet, gerade bei der Entgeltumwandlung, und fällt unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt. Beiträge sind im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist ebenfalls eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung unter Versicherungsaufsicht, die den Beschäftigten einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt. Auch hier gilt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Für die zugesagten Leistungen steht aber der Arbeitgeber ein. Häufig wird die Unterstützungskasse über Rückdeckungsversicherungen finanziert.

Direktzusage

Bei der Direktzusage (Pensionszusage) verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst, die Leistungen zu zahlen, und bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz. Ein externer Versorgungsträger ist nicht eingeschaltet.

Welcher Weg passt, hängt von Unternehmensgröße, Finanzierung, Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiko ab. Lassen Sie die Auswahl fachkundig begleiten.

Möglichkeiten und Kosten der Arbeitgeberbeteiligung

Arbeitgeberfinanzierte bAV

Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge allein, zusätzlich zum Gehalt. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht; sie kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Für Beschäftigte mit geringem Einkommen können zusätzliche Arbeitgeberbeiträge über den Förderbetrag nach § 100 EStG staatlich bezuschusst werden.

Mischfinanzierung

Häufig kombinieren Unternehmen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeitrag. Das gesetzliche Minimum ist der 15-Prozent-Zuschuss in den externen Durchführungswegen, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr, etwa einen festen Prozentsatz oder einen festen Euro-Betrag.

Auswirkungen der bAV auf Arbeitnehmer

Steuerliche Behandlung der Betriebsrenten

Für Beiträge, die in der Ansparphase steuerfrei waren, gilt die nachgelagerte Besteuerung: Die spätere Betriebsrente wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Da das Einkommen im Ruhestand häufig niedriger ist, kann der Steuersatz geringer sein als im Erwerbsleben – das hängt aber vom Einzelfall ab.

Sozialabgaben

Gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen auf Betriebsrenten grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei gelten 2026 folgende Werte (§ 226 Abs. 2 SGB V):

  • Krankenversicherung – Freibetrag: Für Pflichtversicherte bleiben Betriebsrenten bis 197,75 Euro im Monat beitragsfrei. Nur der darüber liegende Teil ist beitragspflichtig.
  • Pflegeversicherung – Freigrenze: Hier gilt kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze von ebenfalls 197,75 Euro. Wird sie überschritten, sind Beiträge auf den gesamten Betrag fällig.

Beide Werte entsprechen einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße und ändern sich jährlich.

Wichtige Aspekte bei der Implementierung

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 hat unter anderem den steuerfreien Rahmen nach § 3 Nr. 63 EStG von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, den Förderbetrag für Geringverdienende (§ 100 EStG) und das Sozialpartnermodell eingeführt. Beim Sozialpartnermodell sagen Arbeitgeber auf tarifvertraglicher Grundlage nur Beiträge zu, keine bestimmte Rentenhöhe (reine Beitragszusage).

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 21. Januar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 14) und ist überwiegend am 22. Januar 2026 in Kraft getreten. Es öffnet bestehende Sozialpartnermodelle für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, wenn ihre Beschäftigten in den Zuständigkeitsbereich der tragenden Gewerkschaft fallen und das Modell dies vorsieht. Die Förderung für Geringverdienende nach § 100 EStG wird ab dem 1. Januar 2027 ausgeweitet: Gefördert werden dann zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 Euro im Jahr (bisher 960 Euro), und die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung sollten Sie klare Prozesse haben: Wer beantragt wie, welcher Durchführungsweg und welcher Anbieter werden angeboten, wie wird der 15-Prozent-Zuschuss berechnet und abgerechnet? Bietet der Arbeitgeber keinen Pensionsfonds und keine Pensionskasse an, können Beschäftigte den Abschluss einer Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Beachten Sie außerdem vorrangige tarifvertragliche Regelungen.

Häufige Herausforderungen und Lösungen

Beitragsbemessungsgrenze

Die Grenzen für Steuer- und Beitragsfreiheit hängen an der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und ändern sich jährlich. Für 2026 gelten 676 Euro im Monat steuerfrei und 338 Euro im Monat sozialversicherungsfrei. Beiträge darüber sind aus versteuertem beziehungsweise verbeitragtem Entgelt zu zahlen. Für Beschäftigte mit einem Einkommen deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen entfällt der Vorteil der Beitragsersparnis, weil sie auf den umgewandelten Betrag ohnehin keine Beiträge gezahlt hätten.

Arbeitnehmeraufklärung

Viele Beschäftigte kennen ihre Möglichkeiten nicht genau. Zur Aufklärung gehört auch, dass die Entgeltumwandlung das beitragspflichtige Entgelt senkt und sich dadurch auf gesetzliche Rente und Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld auswirken kann. Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, von sich aus umfassend zu beraten, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Erteilt der Arbeitgeber aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18). Klare, schriftliche Informationen und der Verweis auf die Beratung durch den Versorgungsträger schützen beide Seiten.

Beispiele und Erfolgsmodelle

Die folgenden Beispiele sind fiktiv und zeigen typische Gestaltungen. Sie beruhen nicht auf realen Unternehmen.

Fiktives Beispiel: Direktversicherung mit höherem Zuschuss

Ein Unternehmen mit 60 Beschäftigten bietet eine Direktversicherung über einen Gruppenvertrag an und zahlt auf jede Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 25 Prozent statt der gesetzlichen 15 Prozent. In Stellenanzeigen nennt es den Zuschuss ausdrücklich.

Fiktives Beispiel: arbeitgeberfinanzierter Grundbeitrag

Ein Handwerksbetrieb zahlt allen Beschäftigten nach der Probezeit einen festen monatlichen Beitrag in eine Pensionskasse, unabhängig von einer Entgeltumwandlung. Für Beschäftigte mit geringem Einkommen prüft er die Förderung nach § 100 EStG.

Fiktives Beispiel: Anschluss an ein Sozialpartnermodell

Ein nicht tarifgebundener Betrieb prüft seit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, ob er sich einem bestehenden Sozialpartnermodell seiner Branche anschließen kann, um eine reine Beitragszusage ohne Garantiehaftung anzubieten.

Schlussfolgerung

Die betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitgeber teils Pflicht, teils Gestaltungsspielraum: Entgeltumwandlung und 15-Prozent-Zuschuss sind gesetzlich vorgegeben, Arbeitgeberbeiträge darüber hinaus sind freiwillig. Für 2026 gelten 676 Euro im Monat als steuerfreier und 338 Euro als sozialversicherungsfreier Rahmen. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz werden Sozialpartnermodelle für mehr Betriebe zugänglich und die Geringverdienerförderung ab 2027 ausgeweitet. Wer die bAV verständlich erklärt und konkret beziffert, nutzt sie am besten als Argument für den eigenen Betrieb.

FAQs

Muss ein Arbeitgeber seine Angestellten über die betriebliche Altersvorsorge informieren?
Eine allgemeine Pflicht, Beschäftigte umfassend über die bAV zu beraten, besteht nach dem Bundesarbeitsgericht nicht. Gibt der Arbeitgeber aber Informationen, müssen sie richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18).

Welchen Beitrag muss der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge leisten?
Bei der Entgeltumwandlung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Das gilt seit dem 1. Januar 2022 für alle Vereinbarungen. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten.

Kann ein Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge verweigern?
Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist freiwillig, sofern kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung sie vorschreibt. Die Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber dagegen nicht verweigern: Pflichtversicherte Beschäftigte haben einen Anspruch darauf. Bietet er keinen Durchführungsweg an, können sie eine Direktversicherung verlangen.

Warum sollte ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge für seine Mitarbeiter anbieten?
Weil die Entgeltumwandlung ohnehin verlangt werden kann, lohnt es sich, sie aktiv und gut zu gestalten. Arbeitgeberbeiträge sind Betriebsausgaben und innerhalb der Grenzen für Beschäftigte steuer- und beitragsfrei. Eine großzügige, verständlich erklärte bAV kann zudem ein Argument bei der Gewinnung und Bindung von Fachkräften sein.

Quellen
  1. § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (abgerufen am 30.09.2026)
  2. § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (abgerufen am 30.09.2026)
  3. § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (abgerufen am 30.09.2026)
  4. § 7 BetrAVG – Umfang des Versicherungsschutzes (Insolvenzsicherung) (abgerufen am 30.09.2026)
  5. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 63) (abgerufen am 30.09.2026)
  6. § 1 SvEV – Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (abgerufen am 30.09.2026)
  7. § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (abgerufen am 30.09.2026)
  8. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS) (abgerufen am 30.09.2026)
  9. Welche Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig? (Techniker Krankenkasse) (abgerufen am 30.09.2026)
  10. Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, BGBl. 2026 I Nr. 14 (abgerufen am 30.09.2026)
  11. FAQ – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BMAS) (abgerufen am 30.09.2026)
  12. BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18 (abgerufen am 30.09.2026)